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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 458/94
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe:
Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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