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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 458/94
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 27. August 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe:
Am 7. März 1994 verurteilte das Landgericht München II den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Mit Beschluß vom 1. September 1994 verwarf der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Verurteilte begehrt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er hält die Aufhebung des erwähnten Strafausspruchs für geboten, "weil der Tatrichter mit dem Urteil im Namen des Volkes eine verfassungskonforme Strafvollstreckung miteingeschlossen hat und nicht vorhersehen konnte, daß sich sämtliche Gewährleistungen des Rechtsstaats ursächlich bedingt durch OLG Nürnberg und StVK Straubing als leere Worthülse erweisen".
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Auch sonst gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Damit erledigen sich auch die weiteren Anträge, die der Verurteilte (vor allem zur Strafvollstreckung) gestellt hat.
Ende der Entscheidung
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