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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 458/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers zweimal erklärt: "Ich nehme das Urteil an, keine Revision, danke". Die Abgabe dieser Erklärung hat der Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist aber unwiderruflich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 21).
Ende der Entscheidung
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