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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 1 StR 459/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Juni 2009, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. März 2009 wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 1 StPO), wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO); die Revision ist form- und fristgerecht begründet worden (Schriftsatz vom 28. Mai 2009, SB IV, Bl. 1637).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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