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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 StR 463/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweit ausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des Angeklagten nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne den Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktritt denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tat verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will, tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309).
Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auch aus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbemühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicher Bestandteil des Tatplanes.
Ende der Entscheidung
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