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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 463/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003 begangenen Banküberfalls jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten I. ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen, wo gegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Banküberfälle begangen zu haben, verhandelt wird, nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer Rechtsmittelrücknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 begründete Revision gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Rücknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der Hauptverhandlung seitens des Landgerichts Tübingen in Aussicht gestellt worden, dass im Falle eines Geständnisses und der Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein Strafmaß von zwölf Jahren und sechs Monaten nicht überschritten werde und keine Maßregeln der Besserung und Sicherung geprüft oder angeordnet würden. Er habe sich aufgrund des ausgeübten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Geständnis abzulegen und die Revision zurückzunehmen; die Rücknahme sei unwirksam.
Ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1996, 202 m. w. Nachw.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb daran gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) über einen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschlägig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der - ersichtlich gescheiterten - Absprache sei die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gewesen, was allerdings rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Sonstige Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die der Senat im Rahmen der vom Angeklagten B. eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte, keinen den Angeklagten I. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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