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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 464/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 2005 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Nebenklägerin festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 4. Juli 2005 bei den Justizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen am 15. August 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und auf die Revision das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2005 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zutreffend ausgeführt:
"Im Anschluss an die (allgemeine) Rechtsmittelbelehrung ist der Angeklagte, wie in der Sitzungsniederschrift protokolliert, qualifiziert belehrt worden. Dabei erübrigte sich der Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch ungeachtet einer Empfehlung seines Verteidigers in seiner Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, frei sei. Denn dem Angeklagten ist von seinem Verteidiger nicht empfohlen worden, das Urteil anzunehmen. Des Weiteren hat der Angeklagte im Rahmen der Absprache nicht angekündigt, kein Rechtsmittel einzulegen. Von Belang ist allein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten verdeutlicht hat, er sei ungeachtet der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache nach wie vor frei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Große Senat für Strafsachen hat die Verantwortung für die Gestaltung der qualifizierten Belehrung in die Hände der Tatrichter gelegt."
Dem schließt sich der Senat an.
Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam. Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlass des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96). Im Übrigen wurde der Angeklagte durch den Vorsitzenden nach der Urteilsverkündung ausreichend darauf hingewiesen, dass er trotz der getroffenen Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen. Dass er zu der danach erfolgten Erklärung auf Verzicht von Rechtsmitteln gegen das Urteil trotz der vorangegangenen Belehrung durch das Gericht veranlasst worden sei, hat der Angeklagte nicht behauptet.
Ende der Entscheidung
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