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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 1 StR 464/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger P. , C. und M. B. vom 22. November 2007 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2006 als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist schon unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist (§ 356a Satz 3 StPO), von den Nebenklägerinnen C. und M. B. nicht einmal benannt wird und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkläger zuvor nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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