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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 466/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die Angeklagten S. und N. währte von deren Inhaftierung bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage. Bei diesen Zeiträumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September 2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser Zeit an. Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Straftaten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrachten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erforschung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeitaufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Bandenstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu.
Ende der Entscheidung
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