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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 1 StR 466/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend dargelegten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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