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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 468/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin gehört, die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federführend ... beteiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, durch derartige Aussagen könne allenfalls "der Verdacht der Anklage erläutert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grundsätzlich ungeeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten nur pauschalen Geständnisses zu vermitteln.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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