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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 469/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 231
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 469/99

vom

17. November 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Totschlags u.a. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung der Angeklagten B. und S. (auch) wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist nicht zu beanstanden. Die gesamte Gruppe der zehn auf der Angeklagtenseite stehenden Personen hatte sich bewaffnet, um die Festgäste anzugreifen. Zwar stieg der Angeklagte Sc. nach Ankunft der Pkw am Tatort als erster aus und stürzte sich sogleich auf sein Opfer (Sch. ) und versetzte diesem den ersten - eventuell schon tödlichen - Messerstich, noch bevor auch die Kampfgenossen eingreifen und zuschlagen konnten. Das ändert jedoch nichts daran, daß der 'Angriff' im Sinne des § 231 StGB mit dem Eintreffen und Aussteigen der Kampfbereiten am Tatort begonnen hatte und dieser gemeinsam gewollte Angriff für den Tod des Sch. (mit-)ursächlich war. Denn die erste - bereits tödlich wirkenende - Tathandlung ist dann Teil des von mehreren verübten Angriffs, wenn diese Angreifer sich zur Auseinandersetzung entschlossen in Annäherung auf das Kampfziel befinden, um alsbald in ein Kampfgeschehen einzugreifen und dies auch können; wenn sich also die erste Gewalthandlung bereits als Teil des ins Auge gefaßten Gesamtangriffs darstellt. Das gilt jedenfalls, solange keine wesentliche Zäsur eintritt zwischen dem Handeln des ersten Angreifers und dem der anderen.

Hier kamen die übrigen Angreifer hinzu und der Angeklagte B. schlug auf den Kopf des Sch. , noch während der Angeklagte Sc. über diesen gebeugt war und weiter zustach.

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