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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 47/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 300
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 47/00

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.

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