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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 1 StR 471/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger ausweislich des Protokolls selbst Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß aufgrund eines Verzichts des Angeklagten auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder für schwerwiegende Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts waren nach der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 10. September 2002 nicht gegeben. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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