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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 472/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 472/03

vom

18. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das vom Senat teilweise aufgehobene Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 2002 verlesen. Danach durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinen damaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Geschädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die Strafkammer habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.

In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, keinesfalls rechtsmißbräuchlich, daß die Geschädigte trotz des in der neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses und trotz der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren Beweisantrag, ihr Einverständnis zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs verweigert hat.

Ende der Entscheidung

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