Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 472/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das vom Senat teilweise aufgehobene Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 2002 verlesen. Danach durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinen damaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Geschädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die Strafkammer habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.
In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, keinesfalls rechtsmißbräuchlich, daß die Geschädigte trotz des in der neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses und trotz der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren Beweisantrag, ihr Einverständnis zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs verweigert hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.