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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 475/01
Rechtsgebiete: StGB, BtMG
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 | |
BtMG § 30a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a Abs. 1 BtMG) verurteilt wurden, durfte die Strafkammer das professionelle, konspirative und gewerbsmäßige Vorgehen der Angeklagten bei der Strafzumessung zu deren Nachteil würdigen. Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt darin nicht. Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel wird zwar häufig von Professionalität und Konspiration geprägt sein. Triebfeder ist oft, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwingende Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung oder gar Tatbestandsmerkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der genannten Handlungsmodalitäten. Eine Organisationsstruktur mit "mafiaähnlichem Charakter" ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 30a Abs. 1 BtMG, auch unter Berücksichtigung der hohen Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a Bande 2). "Amateurhaft" betriebener bandenmäßiger Betäubungshandel im Rahmen eines "in seiner Organisation nicht gemeingefährlichen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso tatbestandsmäßig und kommt auch durchaus vor (vgl. etwa den der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden, in der "Techno-Szene" spielenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten Aspekte im Rahmen der Strafzumessung ist allerdings zu berücksichtigen, daß wegen der besonderen Gefährlichkeit, Sozialschädlichkeit und Strafwürdigkeit (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 30) der bandenmäßigen Betäubungsmittelkriminalität schon die Mindeststrafe hoch angesetzt wurde. Dies hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Nach rechtsfehlerfreier Verneinung minder schwerer Fälle, hat sie die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmens des § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die Gesamtstrafenbildung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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