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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 476/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
StGB § 184 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 476/98

vom

10. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht hätte zur Entstehung der Beschuldigung den Mitarbeiter B. des Jugendamtes der Stadt Mannheim als Zeugen vernehmen müssen.

Die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er nach den Feststellungen in den Jahren 1984 bis 1989 an seiner Tochter M. begangen. Hinsichtlich weiterer Vorfälle im Jahre 1991 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

1994 zog der Angeklagte aus dem von den Eheleuten gemeinsam erbauten Haus aus, 1995 wurde die Ehe geschieden. Anzeige erstattete die Geschädigte im Oktober 1996, wenige Wochen vor einem familiengerichtlichen Verfahren zwischen ihren geschiedenen Eltern bezüglich des Umgangsrechts für den Sohn S.. Schon vorher hatte die Geschädigte gegenüber dem Diplom-Psychologen H. und dem Arzt und Psychotherapeuten Dr. He. Angaben über sexuelle Übergriffe ihres Vaters gemacht, wobei sie H. gegenüber 1992 äußerte, der Vater habe sie wiederholt an den Brüsten und am Gesäß angefaßt, Dr. He. gegenüber 1995, der Vater habe sich zu ihr ins Bett gelegt, ihr zwischen die Beine gefaßt und sie an sich gedrückt. Dazu, welche Gründe das Mädchen bewogen, gerade im Oktober 1996 Anzeige zu erstatten, äußert sich das Urteil nicht; ausgeschlossen wird jedoch das Motiv, sie habe der Mutter im familiengerichtlichen Verfahren beistehen wollen.

In einem Fall, in dem wie hier nicht nur Aussage gegen Aussage steht, sondern ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist und die Beteiligten, Vater, Mutter und die betroffene Tochter sich jeweils über längere Zeiträume in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden haben, muß das Gericht nicht nur alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); auch an die Aufklärungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit ist in Fällen, in denen es um sexuellen Mißbrauch von Kindern geht, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung zuzuwenden (BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4).

In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Recht, daß das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, daß der anwaltliche Vertreter des Angeklagten in dem 1996 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, dessen Akten das Landgericht beigezogen hatte, vorgetragen hatte, die Antragsgegnerin, die Mutter der Geschädigten, habe bereits während der Trennungsphase im Jahre 1993 den Vorwurf erhoben, der Antragsgegner, der Angeklagte, habe seine Kinder sexuell mißbraucht. Darüber habe er im Laufe des ersten Gesprächs beim Jugendamt den dortigen Mitarbeiter B. informiert.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß, sofern B. als Zeuge dieses Vorbringen bestätigt, die Genese der Beschuldigung in einem anderen Licht erscheinen könnte. Hätte die Mutter bereits 1993 solche Vorwürfe erhoben, würde sich die Frage stellen, woher sie dieses Wissen hatte; weitere Fragen würden sich anschließen.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die knappen Feststellungen zu den unter II A 4 bis 6 abgeurteilten Fällen des sexuellen Mißbrauchs der Tochter zu dem Bedenken Anlaß geben, ob in allen 164 Fällen die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB überschritten ist. Nach diesen Feststellungen zwickte der Angeklagte in seiner sexuellen Erregung seine Tochter über der Kleidung in das Gesäß, in die Brüste und in die Rippen. Auch zog er M. so zu sich auf seinen Schoß, daß sie direkt, für sie spürbar, auf seinem - nicht erigierten - Glied zu sitzen kam; dabei streichelte er über der Kleidung ihre Brüste und Oberschenkel. Auch wenn bei Kindern und Jugendlichen an die Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Erwachsenen (BGHSt 18, 169), so erfüllen kurze Griffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184 c StGB nicht ohne weiteres (BGH NStZ 1983, 553); es bedürfte daher näherer Feststellungen, zu welchen Übergriffen es bei den Taten im einzelnen jeweils gekommen ist.



Ende der Entscheidung

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