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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 1 StR 477/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des Beschwerdeführers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, welche dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, beruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
Ende der Entscheidung
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