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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 478/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Erfolgreiches Revisionsvorbringen kann nicht auf die Vorlage von Beweismaterial gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echtheit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat, nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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