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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 1 StR 479/08 (2)
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 370 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 17. März 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt II.7. Randnummer 30 Zeile 3 der Gründe nach "Steuerhinterziehung durch Unterlassen" statt "(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)" heißen muss "(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)".

Ende der Entscheidung

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