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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 1 StR 480/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfahren nach Revisionseinlegung auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechtsstaatswidrige Verzögerung erfahren hat.
Ende der Entscheidung
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