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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 484/80
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1980 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Ende der Entscheidung
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