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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 486/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 357
StPO § 265 Abs. 1
StGB § 244 a Abs. 1
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 244 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 486/99

vom

12. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. Juni 1999, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten an Stelle des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig sind des Diebstahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls;

b) im Ausspruch über die in den Fällen II 4 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten P. führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge - auch hinsichtlich des Mitangeklagten S. , der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO) - dazu, daß in den Fällen II 4 bis 18 der Urteilsgründe der Vorwurf bandenmäßiger Begehung gemäß § 244 a Abs. 1 StGB entfällt.

Zu der Verbindung der Angeklagten bei der Begehung dieser Taten stellt die Strafkammer - lediglich - fest: Nach vorangegangenen Taten "beschlossen die beiden Angeklagten, künftig mit vereinten Kräften weitere Einbrüche überwiegend in Firmen zu begehen, um hauptsächlich durch den Diebstahl von Bargeld sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sie wollten sich dadurch einen aufwendigen Lebensstil finanzieren. Zwischen beiden Angeklagten war ausgemacht, die Beute jeweils hälftig zu teilen. Falls in den ihnen geeignet erscheinenden, noch auszusuchenden Objekten Tresore aufzubrechen waren, kam diese Arbeit entsprechend dem gemeinsamen Tatplan hauptsächlich dem Angeklagten P. , der über entsprechende Vorkenntnisse verfügte, zu, während der Angeklagte S. in erster Linie Aufpasserdienste zu leisten hatte.

Entsprechend der so getroffenen Absprache begingen die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken jeweils aufgrund eines neuen Entschlusses" die aufgeführten Taten.

Diese Feststellungen, aus denen das Landgericht ohne weiteres die Bildung einer Bande herleitet, tragen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, nur die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), nicht aber als Mitglieder einer Bande i. S. v. § 244 a StGB. Eine solche setzt ein abgesprochenes Handeln der Täter im übergeordneten Bandeninteresse (BGH NStZ 1996, 443) und mit gefestigtem Bandenwillen (BGH NStZ 1996, 339, 340) voraus. Es muß sich gegenüber dem Vorliegen von Mittäterschaft um eine gesteigerte Form deliktischer Zusammenarbeit handeln (BGHSt 42, 255, 259), was vor allem in Fällen der vorliegenden Art näherer Darlegung bedarf (BGH NJW 1998, 2913, 2914). An solchen Ausführungen des Tatrichters fehlt es.

Weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Begehung tragen würden, sind hier nicht zu erwarten. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die zur Begehung der Diebstähle geständigen Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß bei beiden Angeklagten der Ausspruch über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Gesamtstrafe entfällt. Der Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da nur ein Wertungsfehler unterlaufen ist, soweit mit dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls ein Qualifikationstatbestand mit einem erhöhten Strafrahmen wegfällt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben. Das gilt insbesondere für die von ihm erhobene Aufklärungsrüge, mit der er geltend macht, die Strafkammer hätte zum Beweis drogenbedingter Minderung seiner Schuldfähigkeit ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Demgemäß können die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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