Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 486/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 357 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StGB § 244 a Abs. 1 | |
StGB § 25 Abs. 2 | |
StGB § 244 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. Juni 1999, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten an Stelle des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig sind des Diebstahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls;
b) im Ausspruch über die in den Fällen II 4 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten P. führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge - auch hinsichtlich des Mitangeklagten S. , der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO) - dazu, daß in den Fällen II 4 bis 18 der Urteilsgründe der Vorwurf bandenmäßiger Begehung gemäß § 244 a Abs. 1 StGB entfällt.
Zu der Verbindung der Angeklagten bei der Begehung dieser Taten stellt die Strafkammer - lediglich - fest: Nach vorangegangenen Taten "beschlossen die beiden Angeklagten, künftig mit vereinten Kräften weitere Einbrüche überwiegend in Firmen zu begehen, um hauptsächlich durch den Diebstahl von Bargeld sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sie wollten sich dadurch einen aufwendigen Lebensstil finanzieren. Zwischen beiden Angeklagten war ausgemacht, die Beute jeweils hälftig zu teilen. Falls in den ihnen geeignet erscheinenden, noch auszusuchenden Objekten Tresore aufzubrechen waren, kam diese Arbeit entsprechend dem gemeinsamen Tatplan hauptsächlich dem Angeklagten P. , der über entsprechende Vorkenntnisse verfügte, zu, während der Angeklagte S. in erster Linie Aufpasserdienste zu leisten hatte.
Entsprechend der so getroffenen Absprache begingen die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken jeweils aufgrund eines neuen Entschlusses" die aufgeführten Taten.
Diese Feststellungen, aus denen das Landgericht ohne weiteres die Bildung einer Bande herleitet, tragen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, nur die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), nicht aber als Mitglieder einer Bande i. S. v. § 244 a StGB. Eine solche setzt ein abgesprochenes Handeln der Täter im übergeordneten Bandeninteresse (BGH NStZ 1996, 443) und mit gefestigtem Bandenwillen (BGH NStZ 1996, 339, 340) voraus. Es muß sich gegenüber dem Vorliegen von Mittäterschaft um eine gesteigerte Form deliktischer Zusammenarbeit handeln (BGHSt 42, 255, 259), was vor allem in Fällen der vorliegenden Art näherer Darlegung bedarf (BGH NJW 1998, 2913, 2914). An solchen Ausführungen des Tatrichters fehlt es.
Weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Begehung tragen würden, sind hier nicht zu erwarten. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die zur Begehung der Diebstähle geständigen Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß bei beiden Angeklagten der Ausspruch über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Gesamtstrafe entfällt. Der Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da nur ein Wertungsfehler unterlaufen ist, soweit mit dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls ein Qualifikationstatbestand mit einem erhöhten Strafrahmen wegfällt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben. Das gilt insbesondere für die von ihm erhobene Aufklärungsrüge, mit der er geltend macht, die Strafkammer hätte zum Beweis drogenbedingter Minderung seiner Schuldfähigkeit ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Demgemäß können die in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.