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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 488/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ellwangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt.
Ende der Entscheidung
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