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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 489/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 489/08

vom 4. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlassung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50, 40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache abgelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.

Ende der Entscheidung

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