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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 489/98 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 489/98

vom

2. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos schließen, daß es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).



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