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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 489/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 301 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
2. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F.,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Betrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil erfolglos mit der Sachrüge an.
Nach den Feststellungen veranlaßten unbekannt gebliebene Täter eine Bank durch Täuschung zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von knapp drei Millionen DM auf ein Konto der Angeklagten. Dieses hatten die Angeklagten auf Verlangen des Tatbeteiligten He. zuvor als Firmenkonto zur Ermöglichung der betrügerischen Transaktion gemeinsam eröffnet. Sie hatten zugesagt, die Summe nach ihrem Eingang an die Täter weiterzuleiten, und sollten dafür eine Provision in Höhe von 3 % erhalten. Dazu kam es nicht mehr, da die Tat entdeckt wurde.
1. Das sachlich-rechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft gibt nur Anlaß zu folgender Bemerkung: Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich, daß das Landgericht die Angeklagten nur wegen Beihilfe und nicht wegen - gemeinsam mit den unbekannten Tätern begangener - Mittäterschaft verurteilt hat. Die zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe notwendige Bewertung der subjetkiven und objektiven Tatumstände durch das Landgericht ist revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). Einen Rechtsfehler sieht der Senat insoweit nicht. Das Landgericht hat die maßgeblichen Umstände festgestellt und ersichtlich seiner Bewertung zugrundegelegt.
2. Auch die vom Senat gemäß § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung des Urteils zugunsten der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht durfte insbesondere aus der verlangten Einrichtung eines Firmenkontos schließen, daß es den unbekannt gebliebenen Tätern bei ihrem Vorgehen um die Ausnutzung des Irrtums eines Dritten ging und die Angeklagten dementsprechend den Gehilfenvorsatz zum Betrug hatten (vgl. BGHSt 42, 135).
Ende der Entscheidung
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