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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 1 StR 490/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim Landgericht Mannheim einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die als Revisionseinlegung anzusehen ist (§ 300 StPO).
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die englische Sprache anwesend. Der Angeklagte trägt nicht vor, ihm sei die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt worden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er die Möglichkeit gehabt habe, dem Urteil 'zu widersprechen', die Strafe sei unangemessen hoch, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Weshalb der Angeklagte die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts verkannt haben sollte, legt er im Übrigen nicht dar.
Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).
Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97 -; BGH NStZ-RR 1997, 173). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in KK-StPO, 4. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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