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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 491/02
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.
Ende der Entscheidung
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