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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 491/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 491/02

vom 1. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.

Ende der Entscheidung

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