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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 491/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 | |
StPO § 52 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N. U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehöriger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau, dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).
Ende der Entscheidung
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