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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 494/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 57 | |
StPO § 59 | |
StPO § 69 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge einer Verletzung der §§ 57, 59 und 69 StPO bemerkt der Senat:
Sollte es sich bei den auf UA 25/26 und 38 mitgeteilten Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen A. , die dieser in der Hauptverhandlung als Ergebnisse seiner Exploration eingeführt hat, nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen handeln, so beruht das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige, wäre er auch als Zeuge gehört und vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte (vgl. BGH NStZ 1993, 245 m. w. Nachw.).
Ende der Entscheidung
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