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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 1 StR 495/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 495/00

vom

6. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der Beweisantrag Nr. 7 ersichtlich mit der Begründung abgelehnt wurde, der Sachverständige Prof. H. sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Beweisantrag wurde - wie sich aus seiner Begründung ergibt - vor dem Hintergrund gestellt, daß der Sachverständige Dr. K. es auch für unmöglich gehalten hat, die in den Verträgen versprochenen Renditen zu erzielen. Es ist offenkundig, daß Prof. H. diese zentrale Frage der Rendite des konkreten Vertrages allenfalls dann sachverständig hätte beurteilen können, wenn er über die Verträge der MCI mit der japanischen Bank hätte verfügen können. Diese Verträge hat es nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gegeben (UA S. 215).

2. Die Feststellung, der Angeklagte habe spätestens ab dem 11. August 1993 - dem Stichtag der "Bösgläubigkeit" - mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Diese Feststellung leitet das Landgericht aus einem Fax des umworbenen Anlegers Dr. E. vom 11. August 1993 ab, der mit dem Angeklagten über Anlagemöglichkeiten verhandelt hatte. Diesem Fax war ein streng vertrauliches Papier beigefügt, das vor Vermittlungsbetrügern warnte und diese Warnung bezog Dr. E. direkt auf das geplante Anlagegeschäft. Spätestens nach dem Erhalt des Telefaxschreibens habe der Angeklagte gewußt, daß das Dollar-Yen-Programm nur ein Luftgeschäft sein konnte.

a) Das Landgericht konnte aus Inhalt und Abfolge der Telefax-Schreiben vom 21. September 1993 und vom 20. Oktober 1993 folgern, der Angeklagte habe mit Dr. E. auch schon vor dem 11. August 1993 über das Dollar-Yen-Programm verhandelt. So nimmt das Fax vom 21. September 1993, in dem ausdrücklich vom Dollar-Yen-Programm die Rede ist, "auf diverse Verhandlungen" mit Dr. E. Bezug. Entsprechendes gilt für das Fax vom 20. Oktober 1993.

b) Daß im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, der Angeklagte habe seine angeblichen Kontakte nach Japan nicht genutzt, steht im Zusammenhang mit der Prüfung der Stimmigkeit seiner Einlassung, er habe keine Notwendigkeit gesehen, das Dollar-Yen-Programm zu überprüfen. Das steht nicht in Widerspruch dazu, daß die Einlassung des Angeklagten für widerlegt gehalten wird, er habe (auch) etwa zwei Jahre später nicht mit Japanern telefoniert. Im übrigen gilt der Zweifelssatz nicht für Indizien.

c) Die Begründung der Freisprüche für Handlungen vor dem 11. August 1993 widerspricht nicht der Annahme des Vorsatzes ab diesem Stichtag. Zwar werden die Teilfreisprüche maßgeblich damit begründet, der Angeklagte hätte Rechtsanwalt Dr. N. nicht mit einem Gutachten beauftragt, wenn er nicht gutgläubig gewesen wäre. Das Landgericht geht aber ausdrücklich davon aus, daß der Entschluß zum Gutachtenauftrag schon vor dem Stichtag gefaßt wurde. Das steht auch im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte "zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens am 11.8.1993" seinen Geschäftspartner W. zur Einholung des Gutachtens veranlaßt hat.

Es ist auch kein Widerspruch zur Annahme von Bösgläubigkeit ab dem Stichtag, daß die in Aussicht genommenen Geschäfte (darunter das Dollar-Yen-Programm) von Dr. N. ursprünglich nur auf ihren Einklang mit schweizerischen Gesetzen und Bankvorschriften geprüft werden sollten, nicht jedoch auf die Sicherheit der Kunden. Daß Dr. N. auch der Frage der Anlegersicherheit nachgehen würde, lag bei dem Prüfungsauftrag auf der Hand. Das zeigt sich schon daran, daß Dr. N. bei der Besprechung am 11. August 1993 W. gegenüber äußerte, das Dollar-Yen-Programm sei auch im Hinblick auf den Schutz der Anleger unklar. Von diesem Treffen wurde der Angeklagte ersichtlich unmittelbar darauf von W. unterrichtet, wie der spätere Ablauf zeigt.

Das Landgericht mußte schließlich auch nicht zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er (bei dem Anfang September 1993 erteilten Auftrag zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens) auch die Prüfung der Anlegersicherheit veranlaßt hat. Denn auch für diese - vom Angeklagten zwar bestrittene, aber möglicherweise günstige Indiztatsache - gilt der Zweifelssatz nicht.

d) Die Schlußfolgerung, daß die Vorgänge um die Anlage der A. AG und das dieser Firma gewährte Darlehen in Hinblick auf die Gutgläubigkeit des Angeklagten ohne Aussagekraft seien, weist keinen Rechtsfehler auf.

e) Die Annahme von Tatmehrheit bei den Anlagen des F. in den Fällen V.5 ("kleine" Anlage) und V.6 ("große" Anlage) beruht nicht nur darauf, daß es sich um verschiedene Anlageprogramme handelte. Der Anlage im Fall V.6 lag ersichtlich ein neuer Tatentschluß und eine spezifische neue, auf diese ("große") Anlageform ausgerichtete Täuschungshandlung zugrunde. Das zeigt schon der zeitliche Ablauf. Die letzte Zahlung im Fall V.5 erfolgte am 4. Februar 1994. Für die im Fall V.6 gewählte Anlageform entschied sich F. bei einem Treffen am 9. März 1994 aufgrund eines Vorschlages des Vermittlers S. . Der Vorschlag S. s basierte auf einer Idee des Angeklagten, die neu entwickelt worden war, weil die "große" Anlage zunächst nicht zustande gekommen war.



Ende der Entscheidung

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