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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 1 StR 498/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von drei Jahren und vier Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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