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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 499/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 239 | |
StGB § 239a | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 - auch soweit es die Angeklagten Ra. und G. betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G. und R. ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November 2001 ausgeführt:
"Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239 StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten Ra. und G. zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)".
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten R. , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra. und G. zu erstrecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
§ 239 StGB (UA S. 64) entfallen.
Ende der Entscheidung
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