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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 499/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 396 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 499/05

vom 9. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 2006 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem Verfahren gegen die Angeklagten D. und Dr. J. wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. Die Anschlusserklärung bezüglich der Angeklagten B. und T. C. ist unwirksam.

Gründe:

Als Vater des Getöteten ist Herr S. zum Anschluss befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH NStZ-RR 2002, 261).

Der Anschluss bezüglich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGHR StPO § 395 Anschluss 5).

Ende der Entscheidung

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