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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 499/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 396 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 2006 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem Verfahren gegen die Angeklagten D. und Dr. J. wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. Die Anschlusserklärung bezüglich der Angeklagten B. und T. C. ist unwirksam.
Gründe:
Als Vater des Getöteten ist Herr S. zum Anschluss befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH NStZ-RR 2002, 261).
Der Anschluss bezüglich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGHR StPO § 395 Anschluss 5).
Ende der Entscheidung
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