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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 50/03
Rechtsgebiete: BtMG, StPO
Vorschriften:
BtMG § 30a | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2002 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß bei den Angeklagten H. und M. die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bei dem Angeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen entfällt.
Der Schuldspruch des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen wird aufgehoben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496). Das gilt auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH, Beschl. vom 14. August 1997 - 1 StR 376/97 -). Dagegen kommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so daß Tateinheit möglich ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).
Die zugunsten der Beschwerdeführer erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.
Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Ende der Entscheidung
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