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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 500/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 46a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 46a | |
StGB 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu Anlaß bestand.
Im Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: "Zu seinen Gunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Ausführungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der Regel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich der Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellte oder welche Folgen die Schmerzensgeldzahlung für den Angeklagten hatte, finden sich in den Urteilsgründen nicht. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.
Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht für erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen bleiben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, ergänzt werden.
Ende der Entscheidung
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