Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 501/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen. Die Annahme der Revision, die Strafkammer hätte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontaktiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gesprächsangebote des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgefährtin zur Versorgung des Kindes mit hätte heranziehen können. Auch die übrigen Ausführungen können die zutreffenden Darlegungen der Generalbundesanwältin nicht entkräften.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.