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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 501/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Zur Sachrüge, soweit sie im einzelnen begründet worden ist, bemerkt der Senat:
Die Anwendung des sich aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergebenden Strafrahmens ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte beim Überfall zwei Angestellte zunächst mit vorgehaltener Pistole in Schach. Später drückte er den Lauf seiner Pistole für mehrere Sekunden einer Angestellten direkt an den Kopf. Bei der zur Drohung eingesetzten Waffe handelte es sich um eine Schreckschußpistole der Marke "Reck" mit dem Ausschuß nach vorne. Die Waffe war gesichert. Das Patronenlager war leer, jedoch befanden sich im eingeführten Magazin acht Schreckschußpatronen.
Eine geladene Schreckschußpistole, die auf den Kopf des Opfers aufgesetzt wird, ist als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr.1 StGB anzusehen (BGH StV 1999, 92). Dies gilt auch für eine kurzfristig schußbereite Waffe, die lediglich noch durchgeladen (fertiggeladen) oder nur noch entsichert werden muß (vgl. BGH, Urteil v. 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Ende der Entscheidung
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