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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 502/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 2000 dahin geändert, daß das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld ab 4. Juli 2000 mit 4 % zu verzinsen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat der Nebenklägerin entsprechend ihrem am 3. Juli 2000 eingegangenen und am gleichen Tag zugestellten Antrag ein Schmerzensgeld von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 20. Februar 2000 zugesprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihr die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (20. Februar 2000), sondern erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs folgenden Tag (4. Juli 2000; vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519) zu.
Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.
Ende der Entscheidung
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