Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 502/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 502/01

vom

19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. 2c der Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen Beihilfe zur Unterschlagung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II. 2c der Urteilsgründe (Firmenwagen) die Beihilfe zur Unterschlagung gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberührt, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne die Beihilfe zur Unterschlagung zu einer anderen Einzelstrafe und Gesamtstrafe gekommen wäre.



Ende der Entscheidung

Zurück