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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 502/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. 2c der Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen Beihilfe zur Unterschlagung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II. 2c der Urteilsgründe (Firmenwagen) die Beihilfe zur Unterschlagung gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberührt, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne die Beihilfe zur Unterschlagung zu einer anderen Einzelstrafe und Gesamtstrafe gekommen wäre.
Ende der Entscheidung
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