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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 502/98
Rechtsgebiete: StPO, BBG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 2 | |
BBG § 62 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat vier Fragen der Verteidigung an den VP-Führer über die Höhe der Belohnung, die die VP in diesem Verfahren erhalten hat, über die Anzahl ihrer Einsätze und sowie über ihr Aussageverhalten in anderen Strafverfahren nicht zugelassen. Dies rügt die Revision mit der Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Allerdings deckte die allein auf den Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 1 BBG gestützte Aussagegenehmigung nur die Zurückweisung der Fragen nach der Beteiligung der VP in anderen Strafverfahren. Die Beantwortung dieser Fragen hätte Rückschlüsse auf die Identität der VP und ihr Umfeld zugelassen, so daß dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet worden wären. Dies gilt nicht für die (inzwischen wohl übliche) Belohnung der VP-Person. Hierzu hätte es der Konkretisierung der Aussagegenehmigung bedurft, welche Fragen oder Tatsachen zur Person der VP ausgeschlossen sein sollten (vgl. Dahs in LR StPO 25. Aufl. § 54 Rdn. 19). Indes beruht das Urteil angesichts der festgestellten zahlreichen objektiven Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten nicht auf dem behaupteten Verstoß.
Soweit die Revision unter Hinweis auf die Anmerkung von Endriß zum Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, NStZ 1998, 463 zur Hehlerei meint, es liege bei einem mit einer VP und einem VE getätigten Rauschgiftgeschäft nicht vollendetes, sondern nur versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt NJW 1998, 767 m.w. Nachw.).
Ende der Entscheidung
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