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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 1 StR 503/07 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
StPO § 465 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 503/07

vom 18. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Anhörungsrüge vom 6. März 2008

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Ihr Antrag auf Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung ist damit gegenstandslos.

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Gegenerklärung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 7. Dezember 2007 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) lag bei der Senatsberatung vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu entkräften. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussage.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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