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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 503/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 406 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
hier: Adhäsionsantrag des J. M. vom 22. Dezember 2007, Adhäsionsantrag des D. W. vom 4. Januar 2008
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J. M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar 2008 wird abgesehen.
Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher war die Antragstellung im Revisionsverfahren hier verspätet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermessen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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