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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 1 StR 504/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 247 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung der Zeugin S. K. am 19. März 2001 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der mitgeteilte Verlauf und der Zusammenhang der Gründe des hierzu ergangenen Beschlusses belegen hinreichend die Befürchtung der Strafkammer, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Daß die Strafkammer dem Interesse an der Wahrheitsfindung hier den Vorrang vor dem Anwesenheitsinteresse und der Anwesenheitspflicht des Angeklagten gegeben hat, läßt einen Ermessensmangel nicht erkennen; auch ein Begründungsmangel ist nicht feststellbar. Die Kammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die tat- und die verfahrensbedingten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der Zeugin bei deren Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten verstärkt worden wären und daß dies naheliegender Weise eine umfassend zuverlässige Aussage der Zeugin hätte in Frage stellen können. Das trägt die Entfernung des Angeklagten. Eine ausdrückliche Befragung der Zeugin zur Frage eines Ausschlusses des Angeklagten war nicht geboten, nachdem die Kammer die behandelnde Therapeutin als sachverständige Zeugin gehört hatte und der bloße Wunsch eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten ohnehin den Ausschluß nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 22, 18, 21).
Der Beschluß über die Entfernung des Angeklagten ist schließlich nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin später, am 18. April 2001, nochmals vernommen wurde, nun aber in Anwesenheit des Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beurteilung der Strafkammer am Tage der ersten Vernehmung nicht tragfähig gewesen wäre. Die Zeugin hatte am 19. März 2001 bereits zur Sache ausgesagt; sie war mit der Vernehmungs- und Hauptverhandlungssituation daher in gewissem Maße vertraut. Zwischenzeitlich war überdies nahezu ein Monat verstrichen. Angesichts dessen läßt das Verfahren der Strafkammer zu diesem späteren Zeitpunkt keine zwingenden Schlüsse zu, die geeignet wären, die Bewertung bei der ersten Vernehmung der Zeugin S. K. aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
Ende der Entscheidung
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