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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 505/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 264 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt, heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre besonders geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn. 20).
Ende der Entscheidung
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