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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 508/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 244 a Abs. 2 | |
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 242 | |
StGB § 243 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit seinem Mittäter K. eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen an eine Bande vgl. BGH NStZ 1999, 187), wird von den Feststellungen nicht getragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch um.
Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in allen Fällen einen minder schweren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen und zudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Senat kann ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die Gesamtstrafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen dem Strafrahmen der §§ 242 oder 2433 StGB entnommen worden wären.
Ende der Entscheidung
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