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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 509/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 509/98

vom

30. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil beruhte nicht auf der Verletzung der Vorschriften über die Vereidigung, von der der Senat trotz der Protokollberichtigung auszugehen hat (vgl. BGHSt 34, 11, 12 m.w.Nachw.). Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NStZ-RR 1997, 302).

Der Senat schließt aus, daß der Zeuge, wäre er vereidigt worden, Angaben gemacht hätte, die zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dies folgt aus der Eindeutigkeit der übrigen Beweisergebnisse (vgl. BGH aaO, sowie Urt. vom 05.01.1978 2 StR 425/77; KK-Pelchen § 59 Rdn. 14), nämlich u.a. der glaubwürdigen Aussagen der beiden Tatopfer und der Einlassung des Angeklagten, der sexuelle Übergriffe bis zum Jahre 1984 eingestanden und lediglich noch bestritten hatte, es sei zu Geschlechtsverkehr und Vergewaltigungen gekommen. Im Falle der Nebenklägerin H. ist der Angeklagte nur wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt worden, ohne daß ihm zugleich die Durchführung des Geschlechtsverkehrs angelastet wurde. Die Aussage des Zeugen - des getrennt lebenden Ehemannes dieser Nebenklägerin - bezogen sich ausschließlich auf den sexuellen Mißbrauch zu Lasten dieser Nebenklägerin.

Den Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler ablehnen. Der Annahme eigener Sachkunde könnten hier zwar Bedenken deshalb entgegenstehen, weil im Beweisantrag vorgetragen wurde, die Zeugin habe sich an einen Fall (im Jahr 1983/1984) erst nach Hypnose erinnern können. Ergänzend konnte das Landgericht insoweit aber berücksichtigen, daß der Angeklagte diesen Fall (neben anderen) in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. In einem Fall, in dem sich der Tatrichter eigene Sachkunde grundsätzlich nicht zutrauen darf - was bei Aussageerinnerung nach Hypnose der Fall sein mag - kann die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens gleichwohl jedoch fehlerfrei im Hinblick auf eigene Sachkunde erfolgen, wenn andere Beweismittel (wie hier das Geständnis des Angeklagten) die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatrichters grundsätzlich stützen (BGHSt 7, 82, 85; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4; BGH, Urt. vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97).

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