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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 51/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 1998 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1992 und 1993 den Sohn und die Tochter seiner Lebensgefährtin (die Nebenkläger) sexuell mißbraucht. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Schuldspruch und Strafausspruch halten der Nachprüfung stand.
2. Hingegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.
a) Den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist allerdings zu entnehmen, daß beim Angeklagten, der eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation gemäß F 07.0 ICD-10 Kapitel V (F) aufweist, eine krankhafte seelische Störung vorliegt, die seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten mit Sicherheit erheblich verminderte (§§ 20, 21 StGB). Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend, infolge dieses Zustandes seien von ihm - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, wie es der tiefe Eingriff in die Lebensverhältnisse des Betroffenen nach § 63 StGB voraussetzt. Zwar führt das Landgericht aus, die hier gegebenen Taten stellten keinen einmaligen, nicht zu rekonstruierenden situativen Zusammenhang dar, sondern könnten sich jederzeit wiederholen. Damit ist indes eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (BGH NStZ 1993, 78 Nr. 5; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25) - nicht zweifelsfrei dargetan. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hätte die Strafkammer auch solche Umstände erörtern müssen, die gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, daß der nicht einschlägig und auch nicht erheblich vorbestrafte Angeklagte in den fünf Jahren seit Beendigung der Taten - soweit ersichtlich - keine Straftaten mehr begangen hat.
b) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt auch zum Wegfall der auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen.
Der Senat weist darauf hin, daß die vom Landgericht dazu angestellten Erwägungen - die weithin allgemein gehalten sind - nicht ausreichen, um den Vorwegvollzug der verhängten (längeren) Strafe zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daß mit der Behandlung des psychisch gestörten Täters möglichst umgehend begonnen werden soll (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).
Ende der Entscheidung
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