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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 1 StR 513/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung im vorbezeichneten Urteil für die vom 5. April 2005 bis 18. August 2005 vollzogene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2005 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Ende der Entscheidung
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